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Auch ein Pool in einem Mehrfamilienhaus kann ein „privater“ sein

Wann spricht man von einem privaten Schwimmbad? Wann handelt es sich um ein öffentliches? Diese Frage könnte man als „pool-philosophisch“ abtun, aber sie hat entscheidende Konsequenzen. Denn an ein privates Schwimmbad werden andere Anforderungen als an ein öffentliches gestellt. So ist beispielsweise in einem privaten Schwimmbad die Oberflächenreinigung per Skimmer erlaubt, in einem öffentlichen muss es in der Regel eine Überlaufrinne sein. Aufwändigere Technik bedeutet natürlich auch mehr Kosten. Wenn ein Schwimmbad als „öffentlich“ gilt, obliegt den Gesundheitsämtern nach dem Infektionsschutzgesetz die Überwachung der Schwimm- und Badebeckenwasserqualität einschließlich der dazu erforderlichen Aufbereitungsanlagen. Für private Schwimmbäder tragen alleine die Betreiber (Besitzer) Sorge dafür, dass alles in Ordnung ist.

Es gibt Pools, die ganz klar – schon immer – in die Kategorie „privat“ gefallen sind. Dazu gehört zum Beispiel der Gartenpool einer Familie, der von ihr und ihren Gästen genutzt wird. Unstrittig „öffentlich“ sind dagegen die kommunalen Schwimmbäder, Pools in Hotelanlagen, auf Campingplätzen oder in Fitnessstudios. Neben den Schwimmbädern, die ganz eindeutig entweder in den privaten oder in den öffentlichen Bereich fallen, war bei Pools in Mehrfamilienhäusern die Einordnung nicht immer ganz unstrittig – zumal die Definitionen in den einschlägigen Normen teils widersprüchlich waren. Das hatten wir in diesem Beitrag thematisiert. Mit Überarbeitung der DIN 19643, einem zentralen Regelwerk, ist man nun einen Schritt weiter. Denn man hat die Definition präzisiert.

Danach ist die Nutzung eines Pools „privat“, wenn dieser ausschließlich für Familie und Gäste des Eigentümers/Besitzers/Betreibers bestimmt ist. Das schließt Ein- und Mehrfamilienbäder mit einem kleinen, nicht ständig wechselnden und bestimmbaren Personenkreis ein, s. DIN 19643-1, Ausgabe Juni 2023, Abschnitt 3.17.2. Gut, jetzt kann man sich die Frage stellen, was genau unter „klein“ zu verstehen ist und wie oft „nicht ständig“ sein soll. Aber was nun deutlich wird: ein Pool, der von mehr als einer Familie genutzt wird, muss nicht zwingend ein „öffentlicher“ sein. Legt man die Kriterien der DIN 19643-1 – Nutzerkreis „klein“, „bestimmbar“, „nicht ständig wechselnd“ – zugrunde, könnte man beim nachfolgenden Beispiel eines Pools in einer 6-Parteien-Wohnanlage einmal eine „private“ und einmal eine „öffentliche“ Nutzung annehmen:

Man stelle sich eine Wohnanlage mit sechs Parteien vor. Darin wohnen dauerhaft die Eigentümer: Familien Meier, Miller, Müller, Ehepaar Lehmann, Opa Schmitz und Oma Schmidt. Jeden Morgen ziehen Opa Schmitz und Herr Meier ihre Bahnen im Gemeinschaftspool. Oma Schmidt nutzt den Pool einmal wöchentlich mit ihrem Enkel und Frau Müller absolviert 2 Mal wöchentlich darin ihr Aqua-Fitness-Programm. Die weiteren Bewohner sind nie im Wasser anzutreffen. Der Personenkreis der Nutzer ist „klein“, „bestimmbar“ und „nicht ständig wechselnd“. Insofern könnte man eine solche Anlage als „privat“ einordnen.

Welche Konstellation könnte „öffentlich“ sein? Wieder eine Wohnanalage mit sechs Parteien. Vier Eigentümer nutzen die Wohnungen nicht selbst, sondern sie lassen sie über eine Zeitwohnagentur vermieten. Jetzt ist der Personenkreis zwar immer noch „klein“ und unter Umständen auch „bestimmbar“, aber er wechselt ständig – mal wöchentlich, mal monatlich. Daher wäre eine solche Anlage „öffentlich“.

Hinweis: Die Beispiele sollen die Kriterien der Norm veranschaulichen. Sie sind nicht rechtlich verbindlich und können die Fachberatung durch einen Poolexperten nicht ersetzen. Jeder Pool in einer Mehrfamilienanlage muss einzeln von einem Fachmann betrachtet und bewertet werden. Daher alle Schlussfolgerungen ohne Gewähr.

Auf dem Titelbild sieht man einen Pool von Köppen Schwimmbadtechnik.

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