Tel.: 0221 - 2716690
News

Wann ist ein Schwimmbad ein privates, wann ein öffentliches?

Es gibt Fragen in der Branche, die immer wieder mal auftauchen, und die immer wieder unterschiedlich beantwortet werden. Dazu gehört die Abgrenzung von privat genutzten und öffentlich genutzten Schwimmbädern. Und diese ist nicht ausschließlich eine semantische Übung, sondern hier geht es um Geld. Denn ein Schwimmbad, das als öffentlich klassifiziert wird, muss mit aufwändigerer und damit kostenintensiverer Technik bestückt werden als ein privates. Dass ein großes kommunales Schwimmbad öffentlich ist, ein Wasserpark ebenso – das wissen wir alle. Und dass der Pool im Garten von Familie Schmitz privat ist, ist unumstritten. Was aber ist mit Schwimmbädern, die sich in einem Mehrfamilienhaus befinden?

Der Technische Beirat im bsw hat sich unter Leitung von Frank Eisele auf seiner Herbstsitzung genau mit diesen Schwimmbädern beschäftigt und ist der Frage nachgegangen, ob solche “privat” oder “öffentlich” sind. Dabei haben die Ausschussmitglieder Widersprüche in den Regelwerken entdeckt und ein Positionspapier verfasst – mit dem Ziel, eine einheitliche Definition zu erreichen.

Frank Eisele geht immer gut gelaunt ans Werk – diesmal ans Regelwerk.

Folgendes dazu: Bäder, die von einer Eigentümergemeinschaft betrieben werden, fallen nicht unter die Kategorie „Private Nutzung“ – so steht es in der Kommentierung zur DIN EN 15288, der europäischen Sicherheitsnorm für öffentliche Schwimmbäder. Wenn Bäder in Eigentümergemeinschaften also nicht als privat gelten, können sie ja nur öffentlich sein.

Blicken wir mal in die DIN 19643, die deutsche Norm für die Wasserqualität in öffentlichen Schwimmbädern. Nach dem Normtext sind lediglich “Einfamilienbäder” ausgenommen. Also müsste diese öffentliche Norm auch für “Mehrfamilienbäder” gelten. Denkt man. Ist aber nicht so – zumindest, wenn man die Kommentierung zur DIN 19643 zu Rate zieht. Dort heißt es, dass Schwimm- und Badebecken, die zu einer Wohnanlage gehören, nicht unter diese Norm fallen. Hm. Und jetzt? Haben wir einen Widerspruch.

Ein privates Schwimmbad ist also nach der Kommentierung zur DIN EN 15288 nur „das klassische Einfamilienbad“. Wenn mehrere Familien sich ein Becken teilen, gilt es gemäß DIN EN 15288 als öffentlich. Nach der Kommentierung zur DIN 19643 gehört es aber nicht zum Anwendungsbereich der öffentlichen Norm. Also müsste es als privat anzusehen sein, oder? OK – soweit die Kommentierungen zu den Regelwerken. Und das, was nicht übereinstimmt.

Gibt´s noch mehr, was Aufschluss geben könnte? Ja, ein Blick in die Rechtsprechung. Hier insbesondere in die Entscheidung 13 A 2489/06 des OVG NRW vom 16. September 2008. Danach ist auch ein Schwimmbecken, das zu einer Wohnanlage mit 39 (!) Wohnungen gehört, ein „privates“. Und das wird so in der Urteilsbegründung zum Ausdruck gebracht: „Zwar handelt es sich bei den Benutzern des vorliegend in Rede stehenden Schwimmbeckens um einen größeren Personenkreis. Der Wechsel in diesem Personenkreis hält sich aber […] in Grenzen. Denn er ist auf die Fälle des Eigentümer- bzw. Mieterwechsels sowie auf Gäste, welchen im Einzelfall die Nutzung des Schwimmbades eingeräumt wird, begrenzt; das Schwimmbad […] ist […] nicht auf einen ständigen Wechsel der Benutzer angelegt.“

Sind andere Länder eindeutiger als wir? Ja. Zum Beispiel liegt im österreichischen Bäderhygienegesetz die Grenze zwischen privaten und öffentlichen Schwimmbädern bei sechs Wohneinheiten.Wieso sechs? Warum nicht 4, warum nicht 8? Weiß man nicht. Dafür weiß in Österreich jeder Schwimmbadbaufachunternehmer ganz genau, wann er „private“ und wann er „öffentliche“ Schwimmbadtechnik anbieten muss.


 

Wir sind gespannt, wie die Badewasserkommission beim Umweltbundesamt, der wir unser Positionspapier geschickt haben, die Abgrenzungsproblematik bewertet. Auch haben wir unsere Stellungnahme ans DIN gesendet – um zu erreichen, dass auch dort die Experten von den unterschiedlichen Definitionen Kenntnis nehmen und wir alle zusammen darauf hinwirken, eine unmissverständliche Angabe in allen Regelwerken zu verankern. Erfreulicherweise hat das DIN die Thematik direkt auf die Tagesordnung ihrer kommenden Sitzung gesetzt.

Was soll man bis zur endgültigen Klärung machen? Sich auf seinen gesunden Menschenverstand verlassen und die Normen um eine lebensnahe Betrachtung des Einzelfalls bereichern. Bei der Beurteilung, ob ein zu planendes Schwimmbad in einer Wohnanlage mit “privater” oder “öffentlicher Technik” auszustatten ist, kann beispielsweise folgendes eine Rolle spielen: wie viele Nutzer gibt es? Wechselt der Nutzerkreis häufig? Um welche Personengruppe handelt es sich? Ein Bad in einer Seniorenwohnanlage ist möglicherweise anders zu klassifizieren als ein Becken, das zwei junge Leute nur sporadisch nutzen.

Wir halten Sie auf dem Laufenden, wie es weitergeht.

 

Das könnte Sie auch interessieren

Keine Kommentare

Antwort schreiben