MwSt-Nachbelastung EU – Beiblatt

Nicht abzugsfähige Vorsteuer

Die Vorsteuer ist für den bsw, soweit sie auf den Hauptetat entfällt, grundsätzlich nicht abzugsfähig, d.h. die von fremden Unternehmern in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer kann der bsw im Rahmen der Umsatzsteuererklärung eigentlich nicht geltend machen.

Damit der bsw diese Vorsteuer nicht in vollem Umfang tragen muss, erfolgt am Jahresende eine Aufteilung der Mitgliedsbeiträge des Hauptetats in mehrwertsteuerfreie und mehrwertsteuerpflichtige Anteile.

Die Aufteilung erfolgt entsprechend dem Verhältnis der mehrwert-steuerpflichtigen Entgelte im Hauptetat und in den Nebenetats zu den Mitgliedsbeiträgen. (Nachrichtlich: Nebenetats sind die so genannten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe)

Seit dem 01.01.2010 wird bei sonstigen Leistungen – hierzu gehört auch der mehrwertsteuerpflichtige Anteil der Beiträge – zwischen Unternehmen ein Sytemwechsel hin zum Empfänger-Ortprinzip vollzogen. Eine sonstige Leistung, die an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird dann vorbehaltlich bestimmter Ausnahmeregelungen an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Leistungsempfänger eine Unternehmen betreibt.

Betroffen hiervon sind die Rechnungen, die der bsw u.a. für den mehrwertsteuerpflichtigen Anteil der Mitgliedsbeiträge an die ausländischen Mitglieder, die im Gebiet der Europäischen Union ansässig sind.

Die Rechnungen müssen seit dem 01.01.2010 den geltenden Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechen.

Bei ordnungsgemäßer Rechnung ergeben sich für die hiervon betroffenen Mitglieder keine zusätzlichen Zahlungen. Diese müssen – wie auch der bsw – lediglich im Rahmen Ihrer Buchhaltung Korrekturen und entsprechende Umsatzsteuermeldungen vornehmen.