Nicht abzugsfähige Vorsteuer
Die Vorsteuer ist für den bsw, soweit sie auf den Hauptetat entfällt, grundsätzlich nicht abzugsfähig, d.h. die von fremden Unternehmern in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer kann der bsw im Rahmen der Umsatzsteuererklärung eigentlich nicht geltend machen.
Damit der bsw diese Vorsteuer nicht in vollem Umfang tragen muss, erfolgt am Jahresende eine Aufteilung der Mitgliedsbeiträge des Hauptetats in mehrwertsteuerfreie und mehrwertsteuerpflichtige Anteile.
Die Aufteilung erfolgt entsprechend dem Verhältnis der mehrwert-steuerpflichtigen Entgelte im Hauptetat und in den Nebenetats zu den Mitgliedsbeiträgen. (Nachrichtlich: Nebenetats sind die so genannten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe)
In Höhe der Anteile der mehrwertsteuerpflichtigen Einnahmen zu den Gesamteinnahmen wird auf die Mitgliedsbeiträge dann Mehrwertsteuer erhoben. Dies führt dazu, dass der bsw in Höhe des gleichen Anteils die Vorsteuer, soweit sie auf den Hauptetat entfällt, vom Finanzamt wieder bekommt.
Die Erhebung der Mehrwertsteuer auf die Mitgliedsbeiträge stellt für die Mitglieder lediglich einen durchlaufenden Posten dar, da diese die hierauf erhobene Mehrwertsteuer wiederum als Vorsteuer geltend machen können.
Diese Regelung läuft seit Jahren bei den Mitgliedsunternehmen und dem bsw reibungslos und wird auch nicht bei Umsatzsteuerprüfungen beanstandet.
In der genannten Rechnung wird der Sachverhalt deutlich, da sich der zu zahlende Betrag nur auf 51 % des Mitgliedsbeitrages und darauf 19% Mehrwertsteuer bezieht. Die Unterteilung in echte und unechte Mitgliedsbeiträge ist damit dokumentiert.
Sonderhinweis:
Der Mitgliedsbeitrag ist in einen echten Beitrag und in einen unechten Beitrag aufzuteilen. Auf den Anteil des unechten Mitgliedsbeitrags ist die Mehrwertsteuer zu erheben. Der mehrwertsteuerpflichtige Anteil auf den Mitgliedsbeitrag 2025 beträgt 51%.

