Tel.: 0221 - 2716690
News

Häufige Fragen zum Poolheizverbot – endet am 15. April 23

+++UPDATE+++: Poolheizverbot endet am 15. April 2023+++

Vom 1. September 2022 bis 15. April 2023 gilt ein Heizverbot privater Pools. Im Folgenden geben wir Antworten auf häufig gestellte Fragen.

 

Muss der Schwimmbadbauer seine Kunden über das Beheizungsverbot aufklären?

Nein. Es besteht keine Aufklärungspflicht. Das heißt natürlich nicht, dass man nicht trotzdem seine Kunden informiert.

 

Welche Beheizungsart ist verboten?

Beheizung mit Gas und Strom aus dem Stromnetz ist verboten. Für selbst erzeugten Strom (PV-Anlage) gilt das Verbot nicht. Weiterhin darf man beispielsweise per Öl, Pellets, Wärmepumpe aus selbst erzeugtem Solarstrom seinen Pool heizen.

 

Darf das Becken per Wärmepumpe beheizt werden?

Nein, sofern hierzu Strom aus dem Stromnetz benötigt wird.

 

Für welche Beckenarten gilt das Verbot?

Für private Schwimm- und Badebecken (drinnen und draußen) – so steht es im Verordnungstext. Das Ministerium hat uns gegenüber konkretisiert, dass das Verbot auch Whirlpools und Swim Spas umfasst.

 

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Eine Beheizung ist unter anderem erlaubt, wenn sie zwingend notwendig für therapeutische Anwendungen ist. Dabei wird „therapeutische Anwendung“ nicht weiter definiert und spezifiziert.

 

Darf Abwärme (von der Hausheizung/ von der Pumpe) zur Beheizung des Pools verwendet werden?

Ja, das ist möglich – wurde so vom Wirtschaftsministerium bestätigt.

 

Sind Ausnahmen vorgesehen, um Schäden von der Technik (Frostschäden) abzuwehren?

Ja, das ist nachträglich nun im Verordnungstext , s. Paragraph 4, enthalten.

 

Darf die Filterpumpe weiterlaufen? Darf das Becken weiter (unbeheizt) betrieben werden?

Ja. Das Schwimmbecken darf nur nicht mehr beheizt werden.

 

Was ist mit Saunen, Infrarotkabinen etc.?

Diese sind erlaubt. Das Verbot bezieht sich ausschließlich auf Schwimm- und Badebecken.

 

Wie lange gilt das Heizverbot?    

Bis 15. April 2023. Auch wenn es zunächst nur vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 gelten sollte, hat der Bundesrat nun einer Verlängerung bis zum 15. April zugestimmt.

Sind auch öffentliche Schwimmbäder und Hotelpools betroffen?

Nein. Das Verbot gilt ausschließlich für private Pools.

 

Wo findet man den genauen Verordnungstext?

Die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV kann man HIER herunterladen. Das Poolheizverbot steht in § 4.

Den Beschluss des Bundesrates bezüglich der Verlängerung bis zum 15. April (in Form einer zweiten Verordnung) findet man HIER.

Welche Argumente sprechen gegen ein solches Verbot?

Die Argumente gegen ein Poolheizverbot im privaten Bereich haben wir in einem Brief an den Wirtschaftsminister dargestellt, den dieser leider bis heute unbeantwortet ließ. Auch die Wirtschaftswoche hat darüber wiederholt berichtet.

 

 

Das könnte Sie auch interessieren