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Achtung, Konzentration! Neue EU-Regelung für Wasserpflegeprodukte

Was macht die Schwimmbadbranche? Sie baut Schwimmbäder. Und – so könnte man mit Blick auf die aktuellen EU-Regelwerke sagen: sie trägt zur Terrorismusbekämpfung bei. Und das schon seit Jahren. Wie das? Mit der EU-Verordnung 98/2013 hat man beispielsweise die Abgabe von Produkten, die Wasserstoffperoxid enthalten, stark eingeschränkt. Immer mit dem Ziel:  zu verhindern, dass Stoffe und Gemische dafür missbraucht werden, Explosivstoffe herzustellen. Die Wasserpflegehersteller haben seinerzeit ihre Produkte den gesetzlichen Regeln angepasst und Zusammensetzungen und Konzentrationen verändert. Nun mussten sie wieder agieren, denn ab 1. Februar 2021 gelten mit der EU-Verordnung 2019/1148 neue Vorgaben.

Unter anderem sind Präparate mit Schwefelsäure betroffen, die an Privatpersonen nur noch abgegeben werden dürfen, wenn die Konzentration unter 15 Prozent liegt. Achtung: hier gibt es keinen „Bestandsschutz“ und auch keine „Übergangsregelung“, das heißt: ab 1. Februar 2021 ist es unzulässig, Gemische mit Schwefelsäure ab einer Konzentration von 15 Prozent an Endverbraucher zu verkaufen. Solche Produkte dürfen dann nur noch an gewerbliche Kunden gehen. Endkunden können ihre vor dem 1. Februar 2021 gekauften Produkte aber bis 2. Februar 2022 aufbrauchen.

Wie sieht das in der Praxis aus? Hersteller, Großhändler und Schwimmbadbaufachunternehmer, die Schwefelsäure-Produkte über der Konzentrationsgrenze von 15 Prozent verkaufen, müssen nach Maßgabe des Artikels 8 der Verordnung prüfen, ob es sich auch tatsächlich um einen gewerblichen Verwender handelt.

Ein Muster über die anzufertigende Erklärung kann man Anhang IV der Verordnung entnehmen. Den gesamten Verordnungstext mit allen Details kann man HIER nachlesen.

Wie gehen die Anbieter von Wasserpflegeprodukten in unserer Branche mit den Neuerungen um? Schauen wir zum Beispiel mal auf BAYROL. Dort ist „pH-Minus flüssig“ betroffen, und man hat sich in weiser Voraussicht bereits im vergangenen Jahr mit der Angebotspalette an die europäische Rechtslage angepasst, so dass es das Produkt in der Version „Domestic“ – mit einer Konzentration von 14,9 Prozent – und in der Version „Professional“ – mit 45 prozentiger Konzentration – gibt. So sieht man auf den ersten Blick, ob das Produkt für den privaten oder den professionellen Bereich verwendbar ist.

Im Übrigen: Mit dem Sachkundenachweis nach der Chemikalienverbotsverordnung hat diese Neuregelung nichts zu tun. Zusammengefasst könnte man sagen: nur auf die Konzentration kommt es an.

 

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