„Wir wollen das Kaufrecht verbessern für den Fall, dass Handwerker mangelhaftes Material kaufen und bei ihren Kunden einbauen“, so unser Justizminister Heiko Mass vorletzte Woche im Bundestag.
Dazu nannte er folgendes Beispiel: „Manchmal verursachen bereits kleine Mängel große Kosten, etwa bei einem Unterputzventil. Das Produkt selbst kostet nur wenige Euro. Aber wenn ein mangelhaftes Ventil erst einmal eingebaut ist, dann kann der Aufwand, den Mangel zu beheben, enorm sein. Der Handwerker, der das kaputte Ventil bei seinem Baustoffhändler gekauft hat, kann natürlich ein neues, fehlerfreies Ventil verlangen. Wenn er aber das kaputte Ventil bereits verbaut hat, bringt dem Handwerker dieses Recht nur wenig; denn er selbst schuldet dem Bauherrn ein mangelfreies Werk, und das bedeutet: Er muss die Wand aufstemmen, das Ventil austauschen und das Ganze neu verputzen.
Bislang musste die Kosten der Handwerker selbst tragen, denn häufig traf den Baustoffhändler für den Produktmangel keine Schuld, zum Beispiel weil es einen nicht erkennbaren Fehler in der Produktion gab. Wenn der Handwerker aber alle Kosten für den Einbau selber tragen muss, dann kann das für einen Mittelständler eine enorme Belastung sein. Und deshalb wollen wir an diesem Punkt etwas für viele Handwerker tun. Wir schlagen vor, dass der Handwerker künftig von seinem Händler auch die Kosten für den Aus- und Einbau des Ventils verlangen kann.“
Von der geplanten Neuregelung profitieren auch Schwimmbadbaufachunternehmen, die bisher für ihre zuätzlichen Aufwendungen beim Ein-und Ausbau mangelhafter Produkte auf Kulanz ihres Lieferanten hoffen mussten.
Zwar streitet die Politik noch darüber, ob von den zukünftigen gesetzlichen Bestimmungen in AGB zwischen Lieferant und Handwerker abgewichen werden kann. Und was mit den Fällen ist, in denen nicht – streng nach dem Wortlaut – ein- und ausgebaut, sondern beispielsweise aufgetragen und abgeschmiergelt, eingefüllt und abgepumpt wird. Aber das Signal, das von der geplanten Änderung ausgeht, ist klar: Zukünftig soll derjenige für die Mehrkosten , die durch die Lieferung fehlerhafte Produkte entstehen, aufkommen, in dessen Bereich der Fehler entstanden ist.
Jetzt wird in den Bundestagsausschüssen erstmal die Feinarbeit zum Gesetzentwurf gemacht, bevor dann die endgültige Fassung verabschiedet wird. Die neuen Regelungen werden voraussichtlich 2017 in Kraft treten.
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