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Gewährleistungsrecht geändert

Unter der Überschrift „Politik pro Poolbauer“ hatten wir berichtet, dass im Bundestag über eine Neuregelung des Gewährleistungsrechts diskutiert wird. Insbesondere geht es darum, eine – wie ich finde – Gerechtigkeitslücke zulasten des Handwerks – zu schließen.

Es steht die Frage im Mittelpunkt, wer die Aus- und Wiedereinbaukosten trägt,  wenn Handwerker fehlerhaftes Material von ihrem Lieferanten erhalten und es bei ihren Kunden einbauen.

Dazu ereignete sich folgender Fall: Ein Bauunternehmer kaufte beschichtete Stahltrapezbleche bei einem Baustoffhändler, um damit das Dach einer Maschinenhalle des Bauherrn zu sanieren. Nach Abschluss der Arbeiten stellte sich heraus, dass die Farbbeschichtung der Bleche nicht ausreichend UV-beständig und damit mangelhaft war. Der Bauunternehmer konnte nun die Lieferung neuer Blechte von seinem Lieferanten verlangen. Auf den Kosten, die mangelhaften zu entfernen und die neuen anzubringen – so entschieden die Gerichte nach aktueller Rechtslage -, blieb er jedoch sitzen. Die Justiz führte aus, die Regelung, dass bei mangelhafter Lieferung neben der defekten Sache auch das „Drumherum“ – spricht Kosten für Fahrt und Arbeitszeit – erstattet werden muss, gelte nur im Verhältnis Endkunde-Unternehmer, nicht aber für Verträge zwischen Unternehmern – wie es der Kaufvertrag zwischen dem Bauhandwerker und seinem Baustofflieferanten ist. Ergo schuldete der Bauhandwerker seinem Kunden ein einwandfrei saniertes Dach und musste den Aus- und Wiedereinbau „auf seine Kappe nehmen“. Der Baustoffhändler, der mit der Lieferung des mangelhaften Materials ja eigentlich dafür „verantwortlich“ war, dass die Aus- und Wiedereinbaukosten entstanden sind, musste dafür keinen Cent bezahlen.

Ungerecht oder? Deshalb wird das jetzt geändert. Ab 1. Januar 2018 gilt: auch bei Verträgen zwischen Unternehmern (B2B) kann neben dem Ersatz für die mangelhafte Sache auch Ersatz der Aus- und Einbaukosten verlangt werden.

Warum hat man jetzt so lange darüber debattiert? Es gab nach unserem ersten Beitrag ein paar Detailfragen zu klären. Beispielsweise war der ursprünliche Gesetzesentwurf dem Wortlaut nach auf Sachen beschränkt, die eingebaut werden. Offen blieb: was ist mit Farben, die nicht eingebaut, sondern aufgetragen werden? Nach einer Anhörung entschied man sich, den Wortlaut so zu erweitern, dass es nun um Sachen geht, die eingebaut oder angebracht werden. Das ist beispielsweise für das Malerhandwerk ein Pluspunkt.

Dann erörterte man noch, ob es möglich sein soll, die Regelungen rund um die Erstattungspflicht von Aus- und Einbaukosten über die AGB auszuschließen. Da gibt es sicherlich vieles, was dafür spricht. Aber man hat sich letztlich dagegen entschieden. Ein Ausschluss in AGB ist also nicht generell unwirksam, es kommt auf den Einzelfall an. Vereinfacht kann man sagen: je „mächtiger“ ein Lieferant, desto wahrscheinlicher, dass  ein Ausschluss über AGB gegenüber dem Handwerker als unwirksam angesehen wird.

Ein Hinweis: Hier soll eine Gerechtigkeitslücke geschlossen und keine neue aufgemacht werden. Das heißt: die  handelsrechtliche Verpflichtung des Handwerkers, Ware bei Erhalt zu prüfen und bei erkennbaren Mängeln zu reklamieren, bleibt bestehen. Wer also ungeprüfte Ware verbaut, dem nützt auch die Gesetzesänderung nichts. Auch das Wort „erforderlich“ in Bezug auf den  Aufwendungsersatz ist zu beachten.

Neben dem Gewährleistungsrecht sind weitere Neuerungen – insbesondere in Bezug auf Bauverträge – beschlossen worden. Hier gibt es den ursprünglichen Gesetzentwurf sowie die beschlossenen Fassung.

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