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Macht die EU Schwimmbadbetreiber und Privathaushalte zu Biozidherstellern?

Kaum hat die Europäische Kommission davon Abstand genommen, schärfere Regelungen für Schwimmbadpumpen auf den Weg zu bringen, wird jetzt eine neue „Verordnungs-Sau“ durchs Dorf getrieben. Bei dem grundsätzlich zu befürwortenden Bestreben Europas, die Umwelt besser zu schützen, hat man sich nun Anlagen vorgenommen, die biozide Wirkstoffe  – beispielsweise Chlorgas – zur Beseitigung von Belastungen aus dem Trink- und Badewasser vor Ort herstellen.

Hintergrund: Seit Herbst 2013 gilt eine neue EU-Biozid-Verordnung, die auch sogenannte in-situ-Anlagen einschließt. Bisher war nur das Inverkehrbringen von Bioziden zulassungspflichtig – was mit hohen Kosten und bürokratischem Aufwand verbunden ist. Jetzt gilt die Zulassungspflicht nach dem Verordnungstext auch für Biozide, die vor Ort erzeugt werden.

Wie das bei Texten von Regelwerken so üblich ist, ist auch dieser nicht ganz eindeutig. Was heißt das jetzt genau? Muss jeder, der Biozide an Ort und Stelle erzeugt, ein aufwändiges Zulassungsverfahren durchlaufen? Jeder Schwimmbadbesitzer, der zur Desinfektion beispielsweise eine Chlorelektrolyse- oder Ozonanlage nutzt? Jeder Privathaushalt, der eine Wasserenthärtungsanlage zur Vermeidung von Kalkablagerungen installiert hat? Oder trifft die Zulassungspflicht den Hersteller der Anlage? Oder den Schwimmbadbauer, der die Anlage installiert?

Dies konnte bislang noch nicht geklärt werden. Deshalb erarbeitet der bsw unter Federführung von Frank Eisele, Leiter des Technischen Beirates im bsw,  einen Fragenkatalog an das für die nationale Zulassung zuständige Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Wir berichten, sobald wir eine Antwort haben.

Unser Trink- und Badewasser ist sicher – auch ohne neue Vorgaben aus Brüssel.

Lassen wir die Kosten und den Aufwand für die Zulassung mal beiseite. Ist es nicht im Sinne der Sicherheit und des Umweltschutzes richtig, Biozide einer Kontrolle zu unterziehen – ganz egal, wo sie nun erzeugt werden? Ja, aber mit der Aufnahme der in-situ-Geräte in die Biozid-Verordnung schaffen wir eine „Doppel-und-Dreifach-Kontrolle“. Das Wasser, das wir trinken und in dem wir schwimmen, ist das am strengsten kontrollierte Nahrungsmittel überhaupt. Es gibt zahlreiche Vorschriften, die Anforderungen an unser Wasser festlegen – beispielsweise die Trinkwasserverordnung oder die DIN 19643, die Standards des Schwimmbecken- und Badebeckenwassers definiert. Die eingesetzten Stoffe zur Beseitigung von Keimen – zum Beispiel Chlor und Ozon – sind wissenschaftlich ausgiebig untersucht, und die vorgegebenen Grenzwerte durch zahlreiche Studien belegt. Was also soll eine weitere Kontrolle bringen? Mehr Sicherheit und Umweltschutz bestimmt nicht.

Im Gegenteil. Die Gefahr ist, dass man zukünftig den Gebrauch von in-situ-Anlagen einschränkt. Und dann? Verwendet man bevorzugt zentral erzeugte Biozide für die Wasseraufbereitung. Die müssen transportiert und gelagert werden, was bei Bioziden immer mit gewissen Gefahren verbunden sein kann. In-situ-Geräte können dagegen Biozide exakt zu dem Zeitpunkt, zu dem sie gebraucht werden, in der Menge, die erforderlich ist, herstellen – ohne Risiken bei der Logistik, Aufbewahrung oder Handhabung.

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1 Kommentar

  • Bonjour Bruxelles | BSW Total
    7. Oktober 2014 at 12:39

    […] und auf dem Gebiet des Biozidrechts zu entwickeln. Leider hat die neue Biozidverordnung viele Fragen aufgeworfen, die noch nicht abschließend geklärt werden konnten. Und da man zusammen immer mehr […]

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